- Haben Sie eine Vielzahl an Schulden oder Schulden in einer Höhe, so dass Sie diese nicht mehr zurückzahlen können, so kommt für Sie das seit einigen Jahren eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht
- Restschuldbefreiung Impressum
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Ein Girokonto ist im heutigen Wirtschaftsleben praktisch
unverzichtbar. Arbeitgeber verlangen in der Regel von ihren
Arbeitnehmer die Angabe eines Kontos, auf welches sie das Gehalt
beziehungsweise den Lohn überweisen können. Umgekehrt fallen bei
Bareinzahlungen durch einen Schuldner in der Regel sehr hohe
Bankgebühren an.
- Informationen zur Pfändung, pfändbare Dinge und unpfändbare Dinge
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Pfändungsfreigrenzen Arbeitseinkommen ist
unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es
gezahlt wird, nicht mehr als 989,99 Euro monatlich (seit dem 01.07.2005) beträgt.
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Broschüre Information zum Verbraucherinsolvenzverfahren
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Was tun, wenn Sie einen „Offenbarungseid“ leisten müssen? „Hast du schon gehört: Der Meier musste einen Offenbarungseid
leisten!“ – Vor diesem Tratsch fürchten sich viele Menschen. Zu
Unrecht, denn oft bringt die eidesstattliche Versicherung (wie der
„Offenbarungseid“ jetzt korrekt heißt) eine Menge Vorteile. Wer auf
diese Weise öffentlich erklärt hat, dass bei ihm nichts mehr
gepfändet werden kann, hat meistens erst einmal für lange Zeit Ruhe
vor seinen Gläubigern.
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Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund ! Eine erhebliche Belastung der Lohnbuchhaltung ist noch kein
Kündigungsgrund. Erst wenn es zu wesentlichen Störungen des
Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062).
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Verbraucherinsolvenzverfahren Das
Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in drei Stufen
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Bei der SCHUFA werden fast alle eingetragen, die einen Kredit aufgenommen haben. Eingerichtet wurde die SCHUFA unter anderem für Banken, Sparkassen, Versandhäuser, Kaufhäuser, Kreditkarten- und Leasing-Gesellschaften – also Unternehmen, die gewerbliche Kredite vergeben.
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Kontopfändung:
Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
darf das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen weder an den
Gläubiger noch an den Kontoinhaber (zunächst) Geld
auszahlen bzw. überweisen. Für diese Zeit ist das
Konto gesperrt; es werden auch keine Überweisungen z.B.
für Energieversorgung, Miete, Strom etc. ausgeführt.
Diese 14 Tage sollen Ihnen Gelegenheit geben, um unverzüglich
zu handeln!
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Links zum Thema Restschuldbefreiung
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Finden Sie hier Informationen zu der Kanzlei Pillig
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