Restschuldbefreiung

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SCHUFA

Was tun, wenn Sie auf der „schwarzen Liste“ stehen?

Bei der SCHUFA („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH“) werden fast alle eingetragen, die einen Kredit aufgenommen haben. Eingerichtet wurde die SCHUFA unter anderem für Banken, Sparkassen, Versandhäuser, Kaufhäuser, Kreditkarten- und Leasing-Gesellschaften – also Unternehmen, die gewerbliche Kredite vergeben.

Deswegen gilt: Wer nur Schulden beim Vermieter oder Unterhalt an Familienangehörige nicht gezahlt hat, wird in der Regel nicht bei der SCHUFA eingetragen. Trotzdem hat fast jeder aber schon einmal indirekt mit der SCHUFA zu tun gehabt: Die Eröffnung eines Kontos wird nämlich dort eingetragen. Nehmen Sie einen Kredit auf, wird das auch der SCHUFA gemeldet. Die meisten weiteren Vorgänge, die den Kredit betreffen, werden ebenfalls bei der SCHUFA registriert.

Wenn die Bank einen Kredit stundet, umschuldet oder die Laufzeit verlängert und damit die Raten sinken, führt das nicht zu einer negativen Eintragung bei der SCHUFA. Anders, wenn Sie nicht mehr pünktlich zahlen, der Kredit gekündigt oder Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt wird – dann ist es mit der „sauberen SCHUFA“ vorbei.

Ihre Daten sind mindestens so lange bei der SCHUFA gespeichert, wie Ihr Kredit oder Ihre Bürgschaft läuft. Negative Eintragungen (z. B. Zahlungsverzug, Kreditkündigung, Mahnverfahren) werden automatisch nach drei Jahren gelöscht. Die sonstigen Daten bleiben nach Rückzahlung eines Kredites noch drei weitere Kalenderjahre im Computer.

Ihre Bank muss der SCHUFA melden, wenn Sie Ihren Kredit abbezahlt haben. Sie können Ihrerseits beantragen, dass die Daten über einen abbezahlten Kredit gelöscht werden, also nicht noch drei Jahre gespeichert bleiben. (Haben Sie allerdings Ihren Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt, kann solch ein Vermerk über „vorbildliches Verhalten“ Ihnen bei zukünftigen Krediten auch nützen).

Neben den Kreditdaten sind auch noch die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen bei den Amtsgerichten gespeichert. Das heißt, wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, erfahren die Geldinstitute das automatisch. Nach drei Jahren macht das zuständige Amtsgericht eine Mitteilung an die SCHUFA, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. Die SCHUFA muss dann auch den Vermerk über die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis löschen. Haben Sie schon vorher Ihre Schulden bereinigt, müssen Sie selbst bei Gericht die Löschung beantragen und können auch von der SCHUFA verlangen, die Eintragung zu löschen (§915 g ZPO).

Fragen Sie notfalls nach!

TIPP: Gegen eine Gebühr von 7,60 € erteilt die SCHUFA Ihnen Auskunft darüber, was über Sie gespeichert ist: www.schufa.de
Entdecken Sie irgendwelche Fehler bei Ihrer Eintragung, haben Sie Anspruch darauf, dass die SCHUFA diese korrigiert (§ 35 Bundesdatenschutzgesetz). Eine solche Selbstauskunft kann Ihnen aber auch gefährlich werden. Hat eine Bank Ihre Adresse verloren und kommt sie über das Einwohnermeldeamt nicht weiter, lässt diese bei der SCHUFA einen Suchvermerk eintragen. Wenn Sie sich bei der SCHUFA melden, erfährt die Bank, wo Sie zu finden sind und kann nun wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie ergreifen.

 
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