SCHUFA
Was tun, wenn Sie auf der „schwarzen Liste“
stehen?
Bei der SCHUFA („Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung GmbH“) werden fast alle eingetragen, die einen Kredit
aufgenommen haben. Eingerichtet wurde die SCHUFA unter anderem für
Banken, Sparkassen, Versandhäuser, Kaufhäuser, Kreditkarten- und
Leasing-Gesellschaften – also Unternehmen, die gewerbliche Kredite
vergeben.
Deswegen gilt:
Wer
nur Schulden beim Vermieter oder Unterhalt an Familienangehörige
nicht gezahlt hat, wird in der Regel nicht bei der SCHUFA eingetragen.
Trotzdem hat fast jeder aber schon einmal indirekt mit der SCHUFA
zu tun gehabt: Die Eröffnung eines Kontos wird nämlich dort eingetragen.
Nehmen Sie einen Kredit auf, wird das auch der SCHUFA gemeldet.
Die meisten weiteren Vorgänge, die den Kredit betreffen, werden
ebenfalls bei der SCHUFA registriert.
Wenn die Bank einen
Kredit stundet, umschuldet oder die Laufzeit verlängert und damit
die Raten sinken, führt das nicht zu einer negativen Eintragung
bei der SCHUFA. Anders, wenn Sie nicht mehr pünktlich zahlen, der
Kredit gekündigt oder Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt
wird – dann ist es mit der „sauberen SCHUFA“ vorbei.
Ihre Daten sind
mindestens so lange bei der SCHUFA gespeichert, wie Ihr Kredit oder
Ihre Bürgschaft läuft. Negative Eintragungen (z. B. Zahlungsverzug,
Kreditkündigung, Mahnverfahren) werden automatisch nach drei Jahren
gelöscht. Die sonstigen Daten bleiben nach Rückzahlung eines Kredites
noch drei weitere Kalenderjahre im Computer.
Ihre Bank muss der
SCHUFA melden, wenn Sie Ihren Kredit abbezahlt haben. Sie können
Ihrerseits beantragen, dass die Daten über einen abbezahlten Kredit
gelöscht werden, also nicht noch drei Jahre gespeichert bleiben.
(Haben Sie allerdings Ihren Kredit ordnungsgemäß zurückgezahlt,
kann solch ein Vermerk über „vorbildliches Verhalten“ Ihnen bei
zukünftigen Krediten auch nützen).
Neben den Kreditdaten
sind auch noch die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen bei den
Amtsgerichten gespeichert. Das heißt, wenn Sie eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben haben, erfahren die Geldinstitute das automatisch.
Nach drei Jahren macht das zuständige Amtsgericht eine Mitteilung
an die SCHUFA, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gelöscht
wurde. Die SCHUFA muss dann auch den Vermerk über die Eintragung
ins Schuldnerverzeichnis löschen. Haben Sie schon vorher Ihre Schulden
bereinigt, müssen Sie selbst bei Gericht die Löschung beantragen
und können auch von der SCHUFA verlangen, die Eintragung zu löschen
(§915 g ZPO).
Fragen Sie notfalls
nach!
TIPP: Gegen eine Gebühr
von 7,60 € erteilt die SCHUFA Ihnen Auskunft darüber, was über
Sie gespeichert ist: www.schufa.de
Entdecken Sie irgendwelche Fehler bei Ihrer Eintragung, haben Sie
Anspruch darauf, dass die SCHUFA diese korrigiert (§ 35 Bundesdatenschutzgesetz).
Eine solche Selbstauskunft kann Ihnen aber auch gefährlich werden.
Hat eine Bank Ihre Adresse verloren und kommt sie über das Einwohnermeldeamt
nicht weiter, lässt diese bei der SCHUFA einen Suchvermerk eintragen.
Wenn Sie sich bei der SCHUFA melden, erfährt die Bank, wo Sie zu
finden sind und kann nun wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen
Sie ergreifen.
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