Kontopfändung
Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
darf das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen weder an den
Gläubiger noch an den Kontoinhaber (zunächst) Geld
auszahlen bzw. überweisen. Für diese Zeit ist das
Konto gesperrt; es werden auch keine Überweisungen z.B.
für Energieversorgung, Miete, Strom etc. ausgeführt.
Diese 14 Tage sollen Ihnen Gelegenheit geben, um unverzüglich
zu handeln!
Sollte sich auf Ihrem Konto ein Guthaben befinden, sollten
Sie sofort beim Vollstreckungsgericht an Ihrem Wohnort beantragen,
die Pfändung insoweit aufzuheben, als das Guthaben nicht
der Pfändung unterworfen ist. Dies ist in Höhe des
Betrages der Fall, der für Ihren Lebensunterhalt notwendig
ist. Den genauen Betrag können Sie aus der Pfändungstabelle
entnehmen. Das Vollstreckungsgericht ist bei der Antragstellung
behilflich.
Wurde beim Arbeitgeber bereits der Lohn gepfändet und
nur noch der Rest überwiesen, dann müssen Sie die
Freigabe des Restlohns beantragen.
Wichtig:
Besteht ein Gemeinschaftskonto z. B. mit dem Ehepartner, so
ist das Guthaben des Partners nicht geschützt und kann
gepfändet werden. Es ist daher sinnvoll, umgehend ein
Einzelkonto, unter Umständen sogar bei einem anderen
Kreditinstitut, einzurichten.
Kontopfändung von Sozialleistungen:
Werden
auf Ihr Konto Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder
Rente überwiesen, müssen Sie sich diese innerhalb
von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlen
lassen. Kann die Bank nicht erkennen, daß es sich um
Sozialleistungen handelt, weisen Sie es durch Belege nach.
Nach Ablauf dieser 7-Tage-Frist müssen Sie sich an das
Vollstreckungsgericht wenden, damit festgelegt wird, wieviel
von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist.
Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:
Sozialhilfe,
ALG II,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld unter bestimmten Voraussetzungen und in
einer bestimmten Höhe,
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen
Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand
auszugleichen,
Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar
und wird der Höhe nach besonders berechnet.
Wichtig: Für eingehende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
belasten Banken/Sparkassen häufig das Konto mit Gebühren
in Höhe von € 15,00 bis € 50,00. Ob dies rechtlich
in Ordnung ist, ist rechtsanhängig.