Restschuldbefreiung

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Pfändung

  
 
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Lohnpfändung

 1.         Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund !

Eine erhebliche Belastung der Lohnbuchhaltung ist noch kein Kündigungsgrund. Erst wenn es zu wesentlichen Störungen des Betriebes kommt, darf gekündigt werden (NJW 1982, 1062).

 2.         Lohnpfändung und Lohnabtretung

Gibt es mehrere Gläubiger, die pfänden, bekommen diejenigen als erstes Geld, deren Lohnpfändung zuerst beim Arbeitgeber (sog. „Drittschuldner“) eingeht. Bei der Lohnabtretung kommt es darauf an, wann Sie das Abtretungsformular unterschrieben haben („Wer zuerst kommt mahlt zuerst“).

 Banken lassen sich fast immer in ihrem Kleingedruckten den Lohn abtreten, wenn sie einen Kredit bewilligen. Das kann zur Folge haben, dass ihre Familie später nicht genug Geld zur Verfügung hat, wenn es einmal eng wird. Haben Sie aber zu einem früheren Zeitpunkt (Datum der Abtretungserklärung ist entscheidend) vorgesorgt und mit ihren Kindern, ihrer (Ex-)Ehefrau, Vermieter etc. eine Lohnabtretung unterschrieben, bekommen diese vor der Bank den pfändbaren Teil des Geldes. Sie müssen dafür nicht zum Notar gehen. Es reicht, wenn sie am Küchentisch eine Erklärung aufsetzen. Aber Vorsicht: Wenn Sie auf die Idee kommen sollten, eine solche Abtretung einfach rückzudatieren, könnten sie sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar machen. Problematisch ist es auch, wenn Sie zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung bereits zahlungsunfähig sind.

 

 

 

 

 
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